Mit Blick auf die Verwertbarkeit als Beweismittel erweist sich aber schon das Erfordernis, dass die Beweismassnahme durch die Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätte durchgeführt werden können, als zweifelhaft. Der blosse Hinweis der Vorinstanz, rechtshilfeweise Ermittlungen seien grundsätzlich auch im Kosovo möglich, greift zu kurz.