Ferner stellen die Berichte über die BvO nicht die einzigen den Beschuldigten belastenden Beweismittel dar und haben vorliegend auch nicht entscheidenden Einfluss auf den Prozessausgang. Der Bericht über die BvO vom 12. März 2010 (pag. 33 ff., pag. 106 f.) erweist sich damit – soweit er nicht Ergebnisse aus der Observation im Kosovo wiedergibt (E. 9.2 unten) – als verwertbar.