_ vor oberer Instanz konnten – zusätzlich zur Befragung der Vertreterin der Privatklägerin, welche die Observation in Auftrag gegeben hatte – die Umstände, unter denen der Beweis gewonnen wurde bzw. die Frage, inwiefern diese geeignet sind, Zweifel an der Aussagekraft der Berichte zu wecken, weiter geklärt werden. Damit erhielt die Verteidigung auch eine angemessene und hinreichende Gelegenheit, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Ferner stellen die Berichte über die BvO nicht die einzigen den Beschuldigten belastenden Beweismittel dar und haben vorliegend auch nicht entscheidenden Einfluss auf den Prozessausgang.