ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Schliesslich wurde die Problematik im oberinstanzlichen Verfahren mehrmals thematisiert und die Parteien konnten sich ausführlich dazu äussern. Durch die Einvernahme des an der Observation massgeblich beteiligten Zeugen D.________ vor oberer Instanz konnten – zusätzlich zur Befragung der Vertreterin der Privatklägerin, welche die Observation in Auftrag gegeben hatte – die Umstände, unter denen der Beweis gewonnen wurde bzw. die Frage, inwiefern diese geeignet sind, Zweifel an der Aussagekraft der Berichte zu wecken, weiter geklärt werden.