Auch eine Verletzung des Fairness-Gebots liegt nicht vor. So konnte der Beschuldigte im vorliegenden Strafverfahren wiederholt zum Bericht Stellung nehmen und hatte die Gelegenheit, die Echtheit des rechtswidrig erlangen Beweises und dessen Verwendung anzufechten, was er auch wiederholt mit entsprechenden Anträgen getan hat. Die Verwertbarkeit war vor (vgl. pag. 590 ff.) und in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 624 f.) wiederholt ein Thema und die Frage nahm auch in den Urteilserwägungen der Vorinstanz einen breiten Raum ein (pag. 670 ff., S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).