Die dokumentierten Handlungen des Beschuldigten erfolgten aus eigenem Antrieb und ohne jede äussere Beeinflussung, insbesondere wurde ihm keine Falle gestellt. Bei der Gegenüberstellung der öffentlichen und privaten Interessen erhellt, dass das erhebliche und gewichtige öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse des Beschwerdeführers auf Achtung seiner Privatsphäre überwiegt. Auch eine Verletzung des Fairness-Gebots liegt nicht vor.