Diesen erheblichen und gewichtigen öffentlichen Interessen an der Verhinderung und strafrechtlichen Verfolgung des Versicherungsmissbrauchs steht ein relativ bescheidener Eingriff in die grundrechtliche Position des Beschuldigten gegenüber (vgl. BGE 143 IV 387 E. 4.6). Er wurde lediglich an einzelnen wenigen, gemäss dem Bericht an fünf Tagen observiert. Dies unbestrittenermassen nicht in Privaträumlichkeiten, sondern an allgemein zugänglichen und für die Öffentlichkeit einsehbaren Orten. Die dokumentierten Handlungen des Beschuldigten erfolgten aus eigenem Antrieb und ohne jede äussere Beeinflussung, insbesondere wurde ihm keine Falle gestellt.