146 Abs. 2 StGB). Vorliegend geht es um einen schwerwiegenden Fall von mutmasslichem Versicherungsbetrug über Jahre hinweg mit einer Deliktssumme, welche sich gemäss Anklageschrift auf über CHF 500'000.00 beläuft. Auf dem Spiel standen dabei nicht nur die womöglich zu viel bezahlten Renten, sondern auch die weiteren künftig im Falle einer Nichtintervention allenfalls zu Unrecht beanspruchten Leistungen. Diesen erheblichen und gewichtigen öffentlichen Interessen an der Verhinderung und strafrechtlichen Verfolgung des Versicherungsmissbrauchs steht ein relativ bescheidener Eingriff in die grundrechtliche Position des Beschuldigten gegenüber (vgl. BGE 143 IV 387 E. 4.6).