13 hilfeweise auf italienischem Staatsgebiet durchzuführen und so die Beweismittel rechtmässig zu erlangen. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, desto eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse des Beschuldigten daran, dass der fragliche Beweis unverwertbar bleibt (BGE 131 I 272 E. 4). Schon beim einfachen Betrug handelt es sich um ein Verbrechen (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB). Im Falle einer Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs droht gar eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren (Art. 146 Abs. 2 StGB).