Betrug («truffa») ist auch nach artt. 640 des italienischen codice penale strafbar und im Höchstmass mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht. Die Erfordernisse der beidseitigen Strafbarkeit (vgl. Art. 5 Ziff. 1 Bst. a EUeR) und der auslieferungsfähigen Straftat (vgl. dazu Europäisches Auslieferungsabkommen [SR 0.353.1], insbesondere dessen Art. 2 Ziff. 1) liegen damit vor. Ein Rechtshilfeersuchen wurde selbstredend nicht gestellt. Dennoch geht aus dem Gesagten hervor, dass es den schweizerischen Strafverfolgungsbehörden gestützt auf die vorerwähnten Rechtsgrundlagen möglich gewesen wäre, die grenzüberschreitende Observation rechts-