der EU Nr. L 239 vom 22. September 2000 S. 19–62). Art. 40 Abs. 1 SDÜ sieht die Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Observation im Rahmen eines schweizerischen Ermittlungsverfahrens auf italienischem Staatsgebiet beim Verdacht auf eine auslieferungsfähige Straftat und auf Grundlage eines zuvor bewilligten Rechtshilfeersuchens ausdrücklich vor (vgl. auch die analoge Regelung in Art. 17 Ziff. 1 des Zweiten Zusatzprotokolls zum EUeR vom 8. November 2001 [SR 0.351.12], welches von Italien zwar unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert wurde). Betrug («truffa») ist auch nach artt.