SR 0.351.945.41; in Kraft sei 1. Juni 2003]) wird Rechtshilfe, die prozessualen Zwang erfordert, gewährt, wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Handlung nach dem Recht beider Staaten strafbar ist (Art. X Ziff. 1 des Vertrags). Zur Anwendung gelangt wäre zudem das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. der EU Nr. L 239 vom 22. September 2000 S. 19–62).