20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) und demgemäss verpflichtet, nach Massgabe der Bestimmungen des EUeR der Schweiz so weit wie möglich Rechtshilfe zu leisten (vgl. Art. 1 Ziff. 1 EUeR; vgl. auch FABBRI/FURGER, Geheime Überwachungsmassnahmen in der internationalen Kooperation in Strafsachen: Ermittlungserfolg im Ausland versus Rechtsgüterschutz in der Schweiz?, ZStrR 128/2010, S. 394 ff.). Auch gemäss dem mit Italien abgeschlossenen Zusatzvertrag zum EUeR (Vertrag zwischen der Schweiz und Italien zur Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 und zur Erleichterung seiner Anwendung [SR 0.351.945.41;