Gestützt auf das von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang genannte Abkommen (zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der italienischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit vom 14. Oktober 2013 [SR 0.360.454.1]) wäre dies schon deshalb nicht möglich gewesen, weil es im relevanten Zeitpunkt der Observation noch nicht einmal abgeschlossen, geschweige denn in Kraft getreten war. Im Ergebnis ist der Vorinstanz aber zuzustimmen, dass eine grenzüberschreitende Observation in Italien rechtshilfeweise grundsätzlich möglich gewesen wäre: Italien war im fraglichen Zeitpunkt bereits Vertragsstaat des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom