141 StPO mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009 E. 6.4) – zu beurteilen, ob die (schweizerischen) Strafverfolgungsbehörden die Handlungen auch im internationalen Kontext hätten rechtmässig durchführen (lassen) können. Gestützt auf das von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang genannte Abkommen (zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der italienischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit vom 14. Oktober 2013 [SR 0.360.454.1]) wäre dies schon deshalb nicht möglich gewesen, weil es im relevanten Zeitpunkt der Observation noch nicht einmal abgeschlossen, geschweige denn in Kraft getreten war.