12 italienischem Staatsgebiet fortgeführt. Die Prüfung der hypothetischen Zulässigkeit dieser grenzüberschreitenden Observationshandlungen kann sich daher nicht einzig nach den nationalen StPO-Regeln richten. Vielmehr ist auch hier – nach dem «Schweizer Standard» (vgl. GLESS, a.a.O., N. 44a zu Art. 141 StPO mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_239/2008 vom 17. Dezember 2009 E. 6.4) – zu beurteilen, ob die (schweizerischen) Strafverfolgungsbehörden die Handlungen auch im internationalen Kontext hätten rechtmässig durchführen (lassen) können.