Hinzu kommt, dass sich vorliegend aus dem damals hängigen Strafverfahren S 09 200 gegen den Beschuldigten noch weitere Hinweise auf eine Straftat ergaben, auch wenn diese der Strafklägerin noch nicht bekannt waren. So ein mit «Strafanzeige» betiteltes anonymes Schreiben vom 14. Januar 2008 (recte: wohl 2009, eingegangen am 19. Januar 2009), in welchem unter anderem behauptet wurde, der Beschuldigte sei nicht krank, erhalte gleichwohl IV-Leistungen und arbeite im Kosovo auf seinen Baustellen (Akten S 09 200 pag. VI/223). Vor allem wurde der Beschuldigte in jenem Verfahren forensischpsychiatrisch begutachtet.