Dass eine solche Meldung anonym erfolgt, ist im Übrigen durchaus verständlich, da diese zu schwerwiegenden, bisweilen existenzbedrohenden Folgen für die rentenbeziehende Person führen kann. Wie betroffene Personen in solchen Situationen reagieren, ist nicht voraussehbar und kann mitunter auch schwere Folgen für die meldende Person haben (so im [in der Öffentlichkeit als «Thunstetter Tötungsdelikt» bekannten] Fall, der dem Verfahren SK 16 296 zugrunde lag). Hinzu kommt, dass sich vorliegend aus dem damals hängigen Strafverfahren S 09 200 gegen den Beschuldigten noch weitere Hinweise auf eine Straftat ergaben, auch wenn diese der Strafklägerin noch nicht bekannt waren.