Dass nichts über die Identität der anrufenden Person bekannt ist und die Strafklägerin keine weiteren Angaben dazu machen konnte (vgl. pag. 639, Z. 6–10), ändert vorliegend nichts daran, dass diese Hinweise geeignet und genügend konkret waren, einen Verdacht zu begründen bzw. zu konkretisieren, der die Einleitung weiterer Ermittlungen und einer Observation gerechtfertigt hätte. Dass eine solche Meldung anonym erfolgt, ist im Übrigen durchaus verständlich, da diese zu schwerwiegenden, bisweilen existenzbedrohenden Folgen für die rentenbeziehende Person führen kann.