Insgesamt ergaben sich daraus konkrete Anhaltspunkte, dass ein Verbrechen oder Vergehen – ein Betrug (Art. 146 StGB) oder eine Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20; Art. 70 IVG i.V.m. Art. 87 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]) – begangen wurde. Dies zeitlich deutlich bevor am 1. Juli 2009 mit der Observationstätigkeit begonnen wurde. Dass nichts über die Identität der anrufenden Person bekannt ist und die Strafklägerin keine weiteren Angaben dazu machen konnte (vgl. pag.