Der Beschuldigte gehe viel in den Kosovo und betreue dort eine Baustelle mit Arbeitern (Aktennotiz, pag. 31). In einem weiteren anonymen Anruf vom 22. Juni 2009 erfolgte der Hinweis, dass der Beschuldigte vermutlich am 4. Juli 2009 via Autoverlad Kandersteg wieder in den Kosovo fahren werde (Aktennotiz, pag. 32). Mit diesen nicht bloss denunzierenden sondern relativ sachlichen, konkreten und präzisen Hinweisen erfuhren die bestehenden, zunächst eher abstrakten Zweifel an der Anspruchsberechtigung des Beschuldigten zweimal eine deutliche Bestätigung. Insgesamt ergaben sich daraus konkrete Anhaltspunkte, dass ein Verbrechen oder Vergehen – ein Betrug (Art.