9. Verwertbarkeit der vorliegenden Observationsergebnisse Die Strafklägerin ist keine Strafverfolgungsbehörde. Sie ist im vorliegenden Verfahren Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO. Zwar erfüllt sie im Rahmen der Invalidenversicherung staatliche Aufgaben, allerdings ist die sie nicht dem Regime der StPO unterstellt. Sie und die von ihr für die Observation beigezogenen Sachbearbeiter sind vorliegend als Privatpersonen zu behandeln (vgl. Urteil des Obergerichts SK 16 296 vom 11. Mai 2017 E. 4.2.3; hierzu auch GLESS, a.a.O., N. 44a zu Art. 141 StPO). 9.1 Bericht über die Observation in der Schweiz und Italien (pag.