Dabei prüft der Gerichtshof, ob der Betroffene das fragliche Beweismittel infrage stellen und sich seiner Verwertung widersetzen konnte. Zudem muss dessen Qualität und Zuverlässigkeit geprüft und Zweifel bezüglich der Entstehung aufgeworfen werden können. Der EGMR gewichtet ausserdem regelmässig, ob das Beweismittel für den Fall von entscheidender Bedeutung war oder nicht. Weitere absoluten Schranken für Beweisverwertungsverbote kennt der EGMR nur bei Beweismitteln, die durch Folter, unmenschliche Behandlung oder Androhung von Folter erlangt worden sind (Urteile des EGMR Vukota-Bojic gegen Schweiz vom 18. Oktober 2016 E. 95; Schmid-Laffer gegen Schweiz vom 16. Juni 2015;