9 che des nationalen Rechts. Grenze bilde das Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK, welches der EGMR im konkreten Fall (einstimmig) als nicht verletzt erachtete (Urteil des EGMR Vukota-Bojic gegen Schweiz vom 18. Oktober 2016 E. 87 ff.). Der EGMR schreitet betreffend die Problematik der Verwertbarkeit von Beweismitteln somit nur dann ein, wenn durch die Verwertung die absoluten Grundprinzipien des fairen Verfahrens verletzt werden. Dabei prüft der Gerichtshof, ob der Betroffene das fragliche Beweismittel infrage stellen und sich seiner Verwertung widersetzen konnte.