8. Verwertbarkeit von Privaten rechtswidrig erlangter Beweise im Allgemeinen Aus der Feststellung, dass die Observation an und für sich rechtswidrig war, folgt indes nicht automatisch, dass das Material, das im Rahmen der Observation gesammelt wurde, im vorliegenden Strafverfahren beweismässig unverwertbar wäre. So erachtete sich der EGMR im Urteil Vukota-Bojic gegen die Schweiz in Fortsetzung seiner konstanten Rechtsprechung als nicht für zuständig, um über die Verwertbarkeit von rechtswidrig erlangten Beweismitteln zu entscheiden. Dies sei Sa-