Es mangle insbesondere an Richtlinien, wann eine Observation angeordnet werden könne, wer diese überwache, wie sich ein Versicherter dagegen wehren könne, wie lange sie dauern dürfe und wie mit den gesammelten Daten umzugehen sei. Zwar sei der Eingriff in das Recht auf Privatleben durch die Observation auf öffentlichem Grund nicht schwer. Dies sowie das von der Schweiz angerufene grosse öffentliche Interesse an der Aufdeckung von Missbräuchen in der Sozialversicherung würden indes nichts daran ändern, dass es an einer klaren gesetzlichen Grundlage mangle (Urteil des EGMR Vukota-Bojic gegen Schweiz vom 18. Oktober 2016 E. 69 ff.).