Die dazu in der Schweiz bestehenden Rechtsgrundlagen (Art. 43 i.V.m. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 96 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]) seien zu wenig detailliert, um einen solchen Eingriff zu rechtfertigen. Es mangle insbesondere an Richtlinien, wann eine Observation angeordnet werden könne, wer diese überwache, wie sich ein Versicherter dagegen wehren könne, wie lange sie dauern dürfe und wie mit den gesammelten Daten umzugehen sei.