8 gungsbehörden die strittigen Beweismittel selber rechtmässig hätten erlangen können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spreche, was vorliegend zumindest nicht auszuschliessen und worüber definitiv im Urteil zu befinden sei. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung beantragte der Beschuldigte erneut, die Observationsberichte aus den Akten zu weisen (pag. 856), während die Generalstaatsanwaltschaft weiterhin die Auffassung vertrag, die Berichte seien verwertbar (vgl. pag. 860).