Mit Beschluss vom 13. Oktober 2017 wies die Kammer den Antrag des Beschuldigten auf Entfernung aus den Akten ab (pag. 719 ff.). Zur Begründung hielt sie insbesondere fest, aus dem Fehlen einer genügenden gesetzlichen Grundlage für die Observation von Bezügern einer IV-Rente folge nicht, dass die Erkenntnisse der Observation im Strafverfahren unverwertbar wären. Wesentlich sei vielmehr, ob die Strafverfol-