In der Berufungserklärung stellte er diesen Antrag erneut (pag. 701 f.). Mit Schreiben vom 7. September 2017 sprach sich die Generalstaatsanwaltschaft für die Verwertbarkeit der fraglichen Beweismittel aus (pag. 713 f.). Auch die Strafklägerin führte in ihrer Stellungnahme vom 14. September 2017 aus, sie halte die Berichte für verwertbar (pag. 716). Mit Beschluss vom 13. Oktober 2017 wies die Kammer den Antrag des Beschuldigten auf Entfernung aus den Akten ab (pag.