107). Der Beschuldigte machte schon vor der Vorinstanz – unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) 61838/10 vom 18. Oktober 2016 – wiederholt geltend, diese Berichte seien als unverwertbar aus den Akten zu weisen, genauso wie alle Passagen und Dokumente in den Akten, welche diese Berichte oder Teile davon wiedergeben, sich darauf beziehen, sie interpretieren usw. (vgl. pag. 590 f., pag. 624). In der Berufungserklärung stellte er diesen Antrag erneut (pag.