5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Infolge vollständiger Anfechtung hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Sie ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern (sog. Verbot der «reformatio in peius»). II. Zur Verwertbarkeit der Observationsergebnisse