Im Weiteren sei das Honorar des amtlichen Verteidigers gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 7 Die Strafklägerin hatte in ihrer Eingabe vom 13. April 2018 schriftlich den Antrag gestellt, der Beschuldigte sei in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils des gewerbsmässigen Betrugs, teilweise versucht, begangen in der Zeit vom 7. Oktober 2002 bis 4. Mai 2011 in F.________, Zofingen, Bern und in Münsingen zum Nachteil der Strafklägerin, schuldig zu sprechen (pag. 759).