A.________ sei in Anwendung von Art. 2, 40, 47, 48 lit. e, 49 Abs. 1 und 2, 146 Abs. 2 StGB; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Gerichtskreises X Thun vom 23.10.2009 sowie unter Anrechnung der im Verfahren S 09 200 ausgestandenen Untersuchungshaft von 91 Tagen; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III.