6 Wiedererwägungsantrag des Beschuldigten ab (pag. 853 f.). Ebenfalls abgewiesen wurde der verfahrensrechtliche Eventualantrag des Beschuldigten auf Sistierung des Strafverfahrens bis zum Vorliegen des IV-Gutachtens (pag. 853 f.). Zur Begründung dieser abweisenden Entscheide wird auf die nachfolgenden Ausführungen zur Beweiswürdigung verwiesen (vor allem E. 13.3 unten). Die Kammer führte in der Berufungsverhandlung eine Einvernahme mit dem Zeugen D.________ (pag. 838 ff.) und dem Beschuldigten (pag. 844 ff.) durch.