Gleichzeitig wurde – gestützt auf den Vorschlag von Rechtsanwalt B.________ – beschlossen, dass eine Konfrontation zwischen dem Zeugen und dem Beschuldigten vermieden und die Einvernahme des Zeugen unter Ausschluss des Beschuldigten stattfinden wird (pag. 763 f.). Mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 reichte der Beschuldigte weitere Arztberichte – von Dr. I.________ vom 25. September 2017 (pag. 724 ff.) und von Dr. J.________ vom 6. Oktober 2017 (pag. 728 f.) – ein, welche daraufhin zu den Akten erkannt wurden (vgl. pag. 731 f.). Mit Eingabe vom 18. April 2018 stellte und begründete der Beschuldigte weitere Beweisanträge: Es sei der Bericht von Dr. med.