__ seien als Zeugen zu befragen und es sei eine CD über das Massaker von Reçak zu den Akten zu erkennen. Nachdem den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, wies die Kammer die Beweisanträge mit begründetem Beschluss vom 13. Oktober 2017 – auf den an dieser Stelle verwiesen wird – ab (pag. 719 ff.). Mit Beschluss vom 18. April 2018 zog die Kammer ihren Beschluss vom 13. Oktober 2017 dahingehend in Wiedererwägung, als sie in Gutheissung des eventualiter gestellten Beweisantrages des Beschuldigten eine Befragung von D.________ als Zeuge anordnete. Gleichzeitig wurde – gestützt auf den Vorschlag von Rechtsanwalt B.___