Die Generalstaatsanwaltschaft sowie die Strafklägerin IV-Stelle des Kantons Bern (nachfolgend: Strafklägerin) teilten in ihren Eingaben vom 7. September 2017 (pag. 713) bzw. 14. September 2017 (pag. 716) mit, dass sie weder Anschlussberufung erklären, noch ein Nichteintreten auf die Berufung beantragen würden. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Zusammen mit der Berufungserklärung beantragte der Beschuldigte, den Bericht von D.________ über die Beweissicherung vor Ort (BvO) inklusive DVDs vom