Die vom 28. August 2017 datierende Berufungserklärung des Beschuldigten ging ebenfalls form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 701 ff.). Darin focht der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an und beantragte einen Freispruch, unter Ausrichtung einer Entschädigung für die Wahrung seiner Verteidigungsrechte gemäss Kostennoten und Auferlegung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern. Die Generalstaatsanwaltschaft sowie die Strafklägerin IV-Stelle des Kantons Bern (nachfolgend: Strafklägerin) teilten in ihren Eingaben vom 7. September 2017 (pag.