Es wird festgestellt, dass die amtliche Entschädigung durch die Verteidigung durch Fürsprecher AA.________ bis zum 21.12.2015 mangels Honorarnote pauschal auf CHF 3'000.00 festgelegt wurde und vom Kanton Bern an diesen ausgerichtet worden ist. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichteten amtlichen Entschädigungen zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 3'377.85 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). III. [Eröffnung und Mitteilungen]