Weitere Gründe, welche vorliegend den Anschein der Befangenheit bei der Gesuchsgegnerin zu begründen vermöchten, sind keine ersichtlich. Insbesondere kann kein solcher Anschein aus dem Umstand abgeleitet werden, dass sich die Gesuchsgegnerin in ihrer Stellungnahme selber als unbefangen erachtete. Eine unvoreingenommene Beurteilung durch die Gesuchsgegnerin im Verfahren BK C.________ ist auch weiterhin gewährleistet. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 500.00.