Es kann jedoch nicht angehen, dass der Gesuchsteller – indem er die Gesuchsgegnerin (und weitere Gerichtspersonen) anzeigt – Einfluss auf die Besetzung des Gerichts nimmt. Im Übrigen weist auch der Berner Kommentar zur ZPO, auf welchen der Gesuchsteller sein Begehren stützt, darauf hin, dass es für das Vorliegen eines Ausstandsgrundes nicht ausreicht, dass eine Partei gegen die Gerichtsperson eine Strafanzeige eingereicht hat, solange dies im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit der Gerichtsperson erfolgt ist (RÜETSCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische ZPO, N. 53 zu Art. 47 ZPO).