So vermag die Einreichung einer Strafanzeige gegen den abgelehnten Richter für sich alleine keinen Anschein der Befangenheit zu begründen. Das ergibt sich schon daraus, dass andernfalls der Partei über diesen Weg die Möglichkeit eröffnet würde, den Ausstandsgrund bewusst herbeizuführen und auf diese Weise – indem sie nach ihrem Dafürhalten unbequeme Gerichtspersonen ausschalten kann – Einfluss auf die Besetzung des Gerichts zu nehmen (BSK StPO I-BOOG, N. 41 zu Art. 56 StPO, so auch KELLER, in: DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, N. 27 zu Art.