Misstrauen in die Unbefangenheit der in der Strafbehörde tätigen Person scheint danach unter anderem dann begründet, wenn zu einer Partei oder einem Parteivertreter eine besondere Beziehung vorliegt. Dabei können aber die Partei oder ihr Rechtsbeistand nicht aus eigenem Verhalten einen Ausstandsgrund bei der in einer Strafbehörde tätigen Person ableiten. So vermag die Einreichung einer Strafanzeige gegen den abgelehnten Richter für sich alleine keinen Anschein der Befangenheit zu begründen.