Der Gesuchsteller ruft den Ausstandsgrund gemäss Art. 56 Bst. f StPO an. Dieser erfasst im Sinne einer Auffangklausel die Befangenheit aus anderen als in den Bst. a bis e explizit aufgeführten Gründen (vgl. dazu BSK StPO I-BOOG, N. 38 ff. zu Art. 56 StPO). Entscheidendes Kriterium ist, ob bei problematischen Konstellationen der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtungsweise noch als offen erscheint. Misstrauen in die Unbefangenheit der in der Strafbehörde tätigen Person scheint danach unter anderem dann begründet, wenn zu einer Partei oder einem Parteivertreter eine besondere Beziehung vorliegt.