Auf das fristgerecht gestellte Ausstandsgesuch ist einzutreten. Es wird von Mitgliedern der Strafkammern (Oberrichter Aebi, Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Vicari) schriftlich entschieden (Art. 59 Abs. 1 Bst. c und Art. 59 Abs. 2 StPO).