In diesem Fall habe der Betroffene Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung. Damit sei erstellt, dass der Privatkläger sehr wohl Gegenpartei der Gesuchsgegnerin sei. Ein Grund, weshalb die Gesuchsgegnerin befangen sein könnte, bestehe offensichtlich. Soweit die Gesuchsgegnerin geltend mache, dass sie regelmässig von Personen, welche sehr häufig Straf- und Gerichtsverfahren aller Art anstrengen würden, angezeigt werde, so sei dies nicht unbesehen auf das vorliegende Verfahren zu übertragen. 4. Mit Schreiben vom 20. September 2017 verzichtete die Gesuchsgegnerin auf eine Duplik (pag. 43).