Damit sei der Privatkläger im Verfahren BK C.________ auch nach den Regeln des öffentlichen Rechts – dies auch aufgrund des Strafantrages (Art. 115 Abs. 2 StPO) – Gegenpartei (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO) der Gesuchsgegnerin (Art. 104 Abs. 1 Bst. a). Hinsichtlich des Zivilpunktes sei zwar anzumerken, dass diese [wohl: persönliche Haftung] aufgrund der Staatshaftung nicht bestehe und damit ein einklagbarer Zivilanspruch nicht bestehen könne; dies gelte allerdings nicht, wenn eine Verletzung von Art. 3 EMRK geltend gemacht werde. In diesem Fall habe der Betroffene Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung.