Verstärkt werde die Besorgnis der Befangenheit auch dadurch, dass sich die Gesuchsgegnerin auf den Standpunkt stelle, dass nicht der Privatkläger, sondern der Kanton Bern ein Verfahren gegen sie führe und damit der Privatkläger nicht klassisch Kläger/Beklagter sei. Zwar treffe es in der Tat zu, dass es sich im vorliegenden Verfahren nicht um einen klassischen Zivilprozess mit entsprechenden Parteirollen handle. Jedoch verkenne die Gesuchsgegnerin, dass sich der Privatkläger in dem Strafverfahren im Straf-, als auch im Zivilpunkt als Privatkläger konstituiert habe. Damit sei der Privatkläger im Verfahren BK C.______