Es sei lediglich zu prüfen, ob der Anschein einer Befangenheit gegeben sei. Jedoch sei durch diesen Hinweis der Gesuchsgegnerin die Besorgnis der Befangenheit vertieft worden, denn würden sich derartige Erklärungen gleichwohl in einer Stellungnahme finden, würden diese eher dafür sprechen, dass etwas an der Ablehnung dran sei, ansonsten der Richter keinen Anlass hätte, sich zu entschuldigten oder zu entlasten.